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Informationen zum Transparenzregister

Viele Vereine haben Ende 2020 Gebührenbescheide vom Bundesanzeiger Verlag erhalten. Seitdem herrscht oft Unklaheit über die Meldepflicht im Transparenzregister und die Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühr.

Im Artikel Das Transparenzregister und die Vereine steht geschrieben:

„Grundsätzlich sind Vereine verpflichtet, die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Das GwG [Geldwäschegesetz] enthält aber eine wichtige Ausnahme: Ergeben sich die Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Vereinsregister, gilt die Mitteilung zum Transparenzregister als erfolgt und ist nicht mehr vorzunehmen. Es tritt die sogenannte Meldefiktion ein. Der Vorstand als wirtschaftlich Berechtigter ist in der Regel im Vereinsregister eingetragen. Auf diese Weise können die bisherigen Registerangaben aus den anderen amtlichen Registern ohne zusätzlichen bürokratischen Eintragungsaufwand für die betroffenen Vereine nutzbar gemacht werden. Aufgrund der elektronischen Verknüpfung werden über das Transparenzregister die Dokumente, aus denen sich der wirtschaftlich Berechtigte im Vereinsregister ergibt, zugänglich gemacht. Auch diese stehen dem Einsichtnehmenden zur Verfügung.“

Ansonsten kann die Eintragung eines Vereins auch jederzeit nach vorheriger Registrierung auf der Webseite des Transparenzregisters vorgenommen werden.

Gebührenbefreiung auf Antrag

Seit dem 1. Januar 2020 ist eine Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine (steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) gesetzlich vorgesehen. Die gesetzliche Regelung ist hier einsehbar.

Hierbei müssen die Vereine jedoch selbst aktiv werden und einen Antrag für die Gebührenbefreiung stellen. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich.

Die Beantragung der Gebührenbefreiung erfolgt über die Webseite des Transparenzregisters.

Hierfür ist im ersten Schritt die Basis-Registrierung erforderlich. Mit der Registrierung ist keine Mitteilung zur Eintragung in das Transparenzregister erfolgt! Die Registrierung ist kostenfrei. Sobald die Registrierung abgeschlossen ist, kann unter dem Menüpunkt „Meine Daten“ eine Befreiungsantrag gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 GwG gestellt werden.

Folgende Nachweise sind nach § 4 Abs. 2 Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV) dem Transparenzregister zu übermitteln:

  • Die aktuelle Bescheinigung des Finanzamtes über die Verfolgung des steuerbegünstigten Zweckes im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
  • Der Nachweis über die Identität der*des Antragsstellers*in (z.B. ein Scan des Personalausweises oder Reisepasses)
  • Einen Nachweis, der die Berechtigung belegt, dass der*die Antragssteller*in für die Vereinigung handeln darf (z.B. eine Vollmacht oder ein Nachweis der gesetzlichen Vertretungsbefugnis)

Wurde der Antrag an das Transparenzregister übermittelt, erhaltet Ihr eine automatisierte Bestätigungsmail mit Vorgangsnummer, unter der der Antrag geprüft wird. Die Sachbearbeitung kommt unaufgefordert auf Euch zu.

Weitere Planungen im Umgang mit dem Transparenzregister

Demnächst wird der Deutsche Bundestag voraussichtlich die Novelle des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche verabschieden (TraFinG).

Die Beitragspflicht für die Verwaltung des Transparenzregisters soll angepasst werden:

  • Bis 2023 ist eine erleichterte Befreiung geplant
  • Ab 2024 soll kein Antrag auf Gebührenbefreiung mehr notwendig sein
  • Aber: Rückwirkende Zahlungsaufforderung wird nicht gestoppt

Ferner ist eine automatische Datenübertragung vom Vereins- ins zentrale Transparenzregister vorgesehen.

Weitere Informationen über das Transparenzregister erhaltet Ihr auf der Webseite der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt.

Spezielle Fragen zur Gebührenerstattung könnt Ihr unter folgender E-Mail-Adresse stellen: gebuehrenbefreiung@transparenzregister.de

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH bietet zudem für Interessierte regelmäßig Basis-Webinare für Vertreter*innen eingetragener Vereine an.

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Quelle: https://kulturbuero-dresden.de/Informationen_zum_Transparenzregister

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